Liefer- und Abholbedingungen für Flugasche (Gültig ab 01.11.2020)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Der Verkauf von Materialien und Dienstleistungen durch die PRO-ECO-INVESTMENT Sp. z o.o. mit Sitz in Kraków, ul. Ogłęczyzna, 20/5, 31-589 Kraków, NIP /USt.-IdNr./: 6831941317, Nr. KRS: 0000230695 („Verkäufer„) an ein Unternehmen, das den Kauf im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit tätigt („Käufer„), erfolgt auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB„), sofern der Verkäufer und der Käufer nicht durch gesonderte Vereinbarung oder gesonderten Vertrag etwas anderes vereinbaren.
- Als Material ist Flugasche zu verstehen, die in der Dokumentation („Dokumentation„) beschrieben wurde, von der dem Käufer eine Kopie als Anlage zur Handelsinformation, oder auf seine Anforderung hin zur Verfügung gestellt wird.
- Als Dienstleistung ist eine Lieferung von Material an den vom Käufer angegebenen Ort, in einer Menge und zu einem Termin zu verstehen, die von den Parteien in einem gesonderten Vertrag zwischen den Parteien oder im Inhalt eines schriftlichen Auftrags gemäß den Bestimmungen dieser AVB vereinbart wurden.
§ 2 Auftrag
- Der Verkauf von Materialien und Dienstleistungen erfolgt durch die Annahme eines schriftlichen Auftrags des Käufers durch den Verkäufer gemäß der Mustervorlage, die den AVB als Anlage Nr. 1 beigefügt wurde. Die Erteilung des Auftrags ist gleichbedeutend mit der Annahme der AVB.
- Der Verkäufer verlangt, dass der Käufer die geschätzte Materialmenge auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags und eines nach der Mustervorlage erstellten Zeitplans, der den AVB als Anlage Nr. 2 beigefügt wurde, angibt. Die im Zeitplan angegebenen Mengen sind Schätzwerte und können keine Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer begründen.
- Der Auftrag kann per E-Mail oder per Fax des Verkäufers an den Verkäufer gesendet werden.
- Die Unterschrift des Vertreters des Käufers auf dem Auftrag ist gleichbedeutend mit der Erklärung, dass die Person befugt ist, für den Käufer zu handeln.
- Der Auftrag des Käufers ist für den Verkäufer mit der Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung erfolgt per E-Mail, Fax oder SMS. Ein vom Verkäufer nicht bestätigter Auftrag gilt nicht als zur Abwicklung angenommen.
- Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, vor dem Auftrag zu beurteilen, ob er mit dem bestellten Material seine Ziele erreichen kann. Mit dem Auftrag bestätigt der Käufer, dass das Material seinen Bedürfnissen entspricht, dass ihm seine Beschaffenheit und sein Verwendungszweck bekannt sind und er diesbezüglich keine Einwände hat.
- Der Käufer erklärt, dass das Material entsprechend seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck eingesetzt wird.
- Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen einer nicht bestimmungsgemäßen, einer nicht sachgemäßen oder einer unrichtigen Verwendung des Materials durch den Käufer oder andere Personen sowie für die Folgen einer unsachgemäßen Lagerung und Handhabung des Materials. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung oder Garantie für die Eignung der verkauften Materialien für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke.
§ 3 Preis
- Das Material wird zu dem Preis verkauft, der sich aus der gültigen Handelsinformation ergibt, die der Verkäufer dem Käufer vorgelegt hat. Dem vorgelegten Preis ist die Umsatzsteuer in der Höhe hinzuzurechnen, die sich aus den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Vorschriften ergibt.
- Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Preis aufgrund einer vom Verkäufer ausgestellten Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer oder eines Kassenbelegs zu bezahlen.
- Der Käufer verpflichtet sich, den für jede Rechnung fälligen Betrag innerhalb der darin angegebenen Frist zu bezahlen.
- Als Datum der Zahlung an den Verkäufer gilt das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers.
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem gelieferten Material bis zur Bezahlung durch den Käufer vor.
- Gerät der Käufer mit der Zahlung der dem Verkäufer geschuldeten Beträge um mehr als 7 (sieben) Tage in Verzug, so werden sämtliche Zahlungsforderungen des Verkäufers aus Aufträgen sofort fällig, und der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, weitere Materiallieferungen auszusetzen, ohne dass er für eine nicht ordnungsgemäße Auftragsabwicklung haftet, und unbeschadet sonstiger ihm zustehender Rechte, bis der Käufer alle fälligen Beträge einschließlich Zinsen bezahlt hat.
§ 4 Lieferung
- Der Transport des Materials kann nach Wahl des Käufers durch den Verkäufer oder durch den Käufer selbst durchgeführt werden.
- Soll der Transport vom Verkäufer durchgeführt werden:
- erfolgt die Anlieferung des Materials mit Straßenfahrzeugen (Fahrzeuge mit einer Nutzlast von ca. 25 Tonnen Typ Tankwagen) oder mit Schienenfahrzeugen eines bestimmten Typs;
- Der Verkäufer trägt die Transportkosten des Materials und haftet – während des Transports des Materials an den vom Käufer angegebenen Ort – für die Organisation des Transports und den angemessenen Schutz des Materials beim Transport;
- Der Käufer verpflichtet sich, vor jeder Lieferung den Ort der Entladung des Materials im Voraus zu bezeichnen, vorzubereiten und den Tankwagenfahrer über den Ort der Entladung jedes Mal zu informieren; der Verkäufer haftet nicht für eine nicht rechtzeitige Lieferung des Materials, wenn der Käufer den Ort der Entladung für das zum Bestimmungsort gelieferte Material nicht vorher bezeichnet oder vorbereitet hat;
- der Vertreter des Käufers, der jedes Mal im Auftragsdokument angegeben wird, ist verpflichtet, den Erhalt des Materials durch lesbare Unterschrift und Firmenstempel auf dem Ausfuhrdokument und/oder Frachtbrief zu bestätigen; die Unterschrift des Vertreters des Käufers auf dem Ausfuhrdokument und/oder Frachtbrief ist gleichbedeutend mit der Erklärung, dass diese Person befugt ist, für den Käufer zu handeln;
- Die Abnahme des Materials erfolgt in einer Menge, die sich aus der Verwiegung ergibt, die in den unter Punkt d) genannten Ausfuhrdokumenten genannt ist;
- bei übermäßig langer Standzeit des Fahrzeugs mit dem Material zwecks Entladung am Bestimmungsort (d.h. bei einer Standzeit über 30 Minuten), ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 PLN für jede angefangene Stunde der übermäßig langen Standzeit in Rechnung zu stellen;
- bei übermäßig langer Standzeit des Wagens oder der Lokomotive mit dem Material zwecks Entladung am Bestimmungsort ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine in der Handelsinformation angegebene Vertragsstrafe für jede angefangene Stunde der übermäßig langer Standzeit in Rechnung zu stellen;
- es wird angenommen, dass der Verkäufer den Liefertermin für das Material an den Käufer eingehalten hat, wenn der Verkäufer das Material zu dem in dem zur Abwicklung angenommenen Auftrag angegebenen Zeitpunkt und Ort an den Käufer ausgeliefert hat; der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen beim Transport des Materials aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat.
- Soll der Transport durch den Käufer selbst durchgeführt werden, verpflichtet sich der Käufer zu Folgendem:
- die am Ort der Abholung des Materials geltenden Verfahren, Vorschriften, Regeln und Ordnungsrichtlinien einzuhalten, über deren Gültigkeit er informiert wurde oder die bekannt gegeben wurden, so, dass sich die auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen mit diesen vertraut machen konnten (z.B. durch Aushang am Eingangstor),
- sich mit dem Inhalt der am Abholort des Materials festgelegten rechtlichen und ethischen Standards vertraut zu machen und diese einzuhalten und die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, Partner, Subunternehmer oder Personen, mit deren Hilfe der Kauf/die Abholung des Materials durchgeführt wird, diese Standards einhalten.
- Der Käufer haftet für die Gewährleistung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Ort der Lieferung des Materials.
- Der Käufer ist verpflichtet, das Material bei Lieferung zu prüfen. Im Falle von Beanstandungen ist der Käufer berechtigt, im Rahmen des Reklamationsverfahrens eine Beschwerde einzureichen.
- Die Gefahr eines zufälligen Verlustes oder einer zufälligen Beschädigung des Materials geht mit der Aufnahme der Entladung des Materials oder beim Verladen des Materials, falls der Transport durch den Käufer selbst erfolgt, auf den Käufer über.
- Holt der Käufer das bestellte Material nicht an dem sich aus dem Auftrag ergebenden Ort oder Zeitpunkt ab, so kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen dem Käufer die Kosten für die Anlieferung oder Bereitstellung und Lagerung des Materials bis zur Abholung durch den Käufer in Rechnung stellen oder durch Verschulden des Käufers innerhalb der nächsten 14 Tage vom Auftrag zurücktreten.
- Die Parteien verpflichten sich zur unverzüglichen Benachrichtigung:
- der Verkäufer – den Käufer, über das Eintreten eines jeden Ereignisses, das die Aussetzung (Einschränkung) der Lieferung des Materials verursachen kann,
- der Käufer – den Verkäufer, über jedes Ereignis, das die Aussetzung (Einschränkung) der Abnahme des Materials beeinflussen kann.
- Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Auftrag haftet der Verkäufer dem Käufer gegenüber nur für Schäden, die eine normale Folge seines eigenen und schuldhaften Handelns oder Unterlassens sind, und nur in Höhe des tatsächlichen Schadens des Käufers. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für den entgangenen Gewinn des Käufers. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Betrag begrenzt, der dem Preis der Materialpartie entspricht, auf die sich die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung bezieht.
§ 5 Höhere Gewalt
- Die Parteien sind im Falle höherer Gewalt nicht verpflichtet, ihre Verpflichtungen aus dem Auftrag zu erfüllen. Unter höherer Gewalt verstehen die Vertragsparteien Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien eintreten, die im Rahmen ihrer bestehenden Möglichkeiten nicht verhindert und abgewehrt werden können und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Annahme des Auftrags nicht vorhersehbar waren, wie z.B.: Brand, Krieg, Kriegszustand, Ausnahmezustand, Zustand der epidemischen Bedrohung, Epidemie, Pandemie, Erdbeben, Überschwemmung, Streik, behördliche Anordnungen, Einstellung der Produktion im Kraftwerk oder Heizkraftwerk, in dem das Material hergestellt wird, sowie Rechtshandlungen und Entscheidungen von Behörden, Strafverfolgungsbehörden – wie z.B.: Beschränkungen oder Verbot der Straßennutzung durch LKW usw.
- Die Bestimmungen über die Umstände höherer Gewalt gelten auch für Situationen wie:
- Ausfall oder Einschränkung der Produktionskapazität der vom Verkäufer oder dessen Lieferanten betriebenen Feuerungsanlage, die Quelle des vom Auftrag umfassten Materials ist;
- Verlust durch den Verkäufer der tatsächlichen oder rechtlichen Möglichkeit, das Material zu beziehen/erhalten, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat;
- Ausfall von Produktions- oder Verladeeinrichtungen der vom Verkäufer (oder dessen Lieferanten) betriebenen Produktionseinheit.
- Das Eintreten höherer Gewalt und deren Beendigung ist der anderen Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen, schriftlich und per E-Mail mitzuteilen.
- Beide Parteien sind von der Haftung für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrags befreit, soweit dies durch das Eintreten höherer Gewalt verursacht wurde.
- Dauern die Umstände höherer Gewalt länger als 14 (vierzehn) Tage an, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 6 Reklamationsverfahren
- Das Material ist in Übereinstimmung mit den Spezifikationen, Eigenschaften und dem Verwendungszweck zu verwenden.
- Der Verkäufer oder eine andere Person, die zur Freigabe des Materials am Abholort berechtigt ist, hat das Recht, zum Zwecke der Qualitätskontrolle Stichproben des Materials sowohl nach dem Verladen in das Transportmittel als auch nach dem Entladen und/oder vor der Verwendung des Materials durch den Käufer zu nehmen, womit der Käufer einverstanden ist und erklärt, dass er einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Verkäufers die Entnahme der oben genannten Proben ermöglicht. Wird die Probenentnahme für die bestimmte Materialcharge verhindert, so verliert der Käufer insoweit seine Rechte aus der Gewährleistung.
- Nach der Bestätigung auf dem Ausfuhrdokument und/oder Frachtbrief steht dem Käufer kein Recht auf Gewährleistung wegen mengenmäßige Mängel zu.
- Bei Mengenreklamationen hat der Käufer unverzüglich, spätestens bei der Abholung des Materials, den Verkäufer oder die zur Freigabe des Materials berechtigte Person am Abholort über die Reklamation zu informieren. Der Verkäufer oder die zur Freigabe des Materials am Abholort berechtigte Person kann vorschlagen, die Verwiegung in Anwesenheit einer anderen Person (z.B. des Spediteurs) durchzuführen. Die Ergebnisse der Verwiegung sind für beide Parteien verbindlich.
- Soll der Käufer einen Qualitätsmangel feststellen, d.h. eine Nichtübereinstimmung der Parameter des gelieferten Materials mit der Dokumentation, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden ab dem Datum des Erhalts des Materials, über diese Tatsache zu informieren. Die beanstandete Materialcharge muss zur Verfügung des Verkäufers gesichert werden. Innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung entsendet der Verkäufer seinen Vertreter, in dessen Beisein ein Probenahmeprotokoll erstellt wird und Proben des beanstandeten Materials zur Prüfung durch ein unabhängiges Labor entnommen werden (Schlichtungsprüfung). Die fehlende Zustimmung des Käufers zur Prüfung oder Probenahme des Materials führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte des Käufers.
- Die Reklamation muss Folgendes enthalten:
- Gegenstand der Reklamation;
- Datum der Anlieferung / der Abholung (bei eigenem Transport des Käufers);
- Materialmenge;
- Materialtyp;
- Beschreibung von Abweichungen gegenüber dem schriftlichen Auftrag;
- Probenahmeprotokoll und Laboruntersuchungen.
- Für den Fall, dass die Ergebnisse der von einem unabhängigen Labor durchgeführten Prüfungen die Übereinstimmung der Parameter des gelieferten Materials mit den vom Verkäufer angegebenen Parametern bestätigen, gehen die Kosten der Prüfungen zu Lasten des Käufers. Für den Fall, dass die Ergebnisse der von einem unabhängigen Labor durchgeführten Prüfungen eine unzureichende Qualität des Materials ergeben, gehen die Kosten der Prüfungen zu Lasten des Verkäufers.
- Bestätigt das Ergebnis der Prüfungen eine unzureichende Qualität der Ware, ist der Verkäufer verpflichtet, den Preis der beanstandeten Materialcharge zu reduzieren und eine Korrekturrechnung auszustellen, oder er ist verpflichtet, an den Bestimmungsort (oder an den Ort der Abholung des Materials mit eigenem Transport des Käufers) ein Material zu liefern, das den in der Dokumentation angegebenen Anforderungen entspricht.
- Nimmt der Käufer Proben ohne die Anwesenheit des Vertreters des Verkäufers, sind die Prüfergebnisse für den Verkäufer nicht verbindlich.
- Im Falle der Vermischung des Materials mit anderen Stoffen stehen dem Käufer keine Rechte aus der Qualitätsgewährleistung zu.
- Die vorstehenden Rechte erschöpfen die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers.
- Reklamationen sollten telefonisch unter der Nummer +48 507 830 816 und anschließend per E-Mail an die Adresse gemeldet werden: sekretariat@pro-eco.pl
§ 7 Widerrufsrecht
- Der Verkäufer kann nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers die Abwicklung des noch nicht ausgeführten Teils des Auftrags aus § 2 dieser AVB aussetzen, wenn:
- der Käufer gegenüber dem Verkäufer Zahlungsrückstände hat, die trotz Mahnung des Käufers innerhalb der sich aus der Mahnung ergebenden Frist nicht beglichen werden,
- der Käufer einen Antrag auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens, auf Eröffnung des Konkurses stellt oder ein solcher Antrag gegen den Käufer gestellt wird,
- der Käufer gegen Verfahren, Vorschriften, Regeln und Ordnungsrichtlinien verstößt, die für den Abholort des Materials verbindlich sind, über deren Gültigkeit er informiert wurde oder die bekannt gegeben wurden, so, dass sich die auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen mit diesen vertraut machen konnten (z.B. durch Aushang am Eingangstor
§ 8 Vertraulichkeitsklausel
- Jede Partei verpflichtet sich, die von der anderen Partei erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie direkt von der anderen Partei oder von einem in ihrem Namen handelnden Dritten zur Verfügung gestellt wurden, und sie weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben. Die empfangende Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur insoweit und ausschließlich zur Erfüllung des Auftrags oder des Vertrags zu verwenden.
- Unter vertraulichen Informationen verstehen die Parteien technische, technologische und organisatorische Informationen des Unternehmens oder andere Informationen von wirtschaftlichem Wert, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden und bezüglich derer die Partei die notwendigen Schritte zur Wahrung der Vertraulichkeit unternommen hat, sowie Informationen über Geschäftspartner, Lieferanten, Technologien, Produktion, Geschäftspläne, Finanzen, Mitarbeiterangelegenheiten, Vergütungen, abgeschlossene Verträge, erbrachte Dienstleistungen oder Produkte, angefallene Geschäftskosten, geführte Verhandlungen und andere Informationen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden und unter das Geschäfts-, Handels- oder Berufsgeheimnis der Partei fallen.
- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen zu treffen, und ist für die Wahrung dieser Vertraulichkeit durch Personen verantwortlich, die sie mit der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien betraut.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtungen sind für die Parteien während der gesamten Laufzeit der Aufträge oder Verträge sowie nach deren Beendigung oder Ablauf verbindlich, jedoch nicht länger als bis zum Verlust des vertraulichen Charakters einer bestimmten vertraulichen Information.
- Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten, die sie sich im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 2 dieser AVB genannten Aufträge gegenseitig zur Verfügung stellen, zu schützen und organisatorische und technische Mittel zum Schutz personenbezogener Daten, die in IT-Systemen verarbeitet werden, gemäß den derzeit verbindlichen gesetzlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
§ 9 Schutz personenbezogener Daten
- Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags gewonnen werden, rechtmäßig und zuverlässig zu schützen. Die Parteien erklären, dass ihnen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bekannt sind, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), das Gesetz vom 10. Mai 2018 zum Schutz personenbezogener Daten.
- Die Parteien erklären, dass sie die Verantwortlichen für die personenbezogenen Daten ihrer Angestellten und Mitarbeiter, Vertreter sind und die Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung, einschließlich der Gewährung des Zugangs, haben.
- Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Erfüllung dieses Vertrags teilen die Parteien einander personenbezogene Daten ihrer Vertreter und Mitarbeiter mit, die an der Erfüllung dieses Vertrags beteiligt sind, insbesondere:
- Vorname/n und Nachname,
- dienstliche Stelle/Funktion,
- E-Mail Adresse,
- Die Partei, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden, wird ab dem Zeitpunkt der Weitergabe zum Verantwortlichen für diese Daten.
- Die Parteien verpflichten sich, die zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich für die in diesem Vertrag genannten Zwecke und in dem für seine Durchführung erforderlichen Umfang zu verarbeiten.
- Jede Partei erfüllt ihre eigenen Verpflichtungen nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.
- Jede Partei ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes, einschließlich der in Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Maßnahmen, und erfüllt alle sonstigen Verpflichtungen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen durch die Datenschutz-Grundverordnung auferlegt werden. Insbesondere stellt jede Partei sicher, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von Vertretern und Mitarbeitern, die an der Erfüllung dieses Vertrags beteiligt sind, nur Personen gewährt wird, die gemäß Art. 29 der Allgemeinen Datenschutzverordnung dazu befugt sind.
- Entsteht dem Verkäufer infolge unwahrer Angaben in diesem Absatz oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Käufers gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ein Schaden, insbesondere durch Verhängung einer Geldstrafe, Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber einem Dritten, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens oder eines anderen geeigneten Verfahrens in dem Umfang zu verlangen, in dem dieser Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Käufers zurückzuführen ist, wobei auch der Grad des Beitragens zum Schaden oder der Verhängung einer Geldstrafe zu berücksichtigen ist.
- Der Käufer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle seine Vertreter und Mitarbeiter, deren Daten dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden, sich mit der Informationsklausel über den Verantwortlichen für die personenbezogenen Daten und den Regeln der Verarbeitung der personenbezogenen Daten vertraut gemacht haben, die auf der Website http://pro-eco.pl/wp- content/uploads/2020/03/Pro-eco_Polityka-prywatności.pdf in Pkt. 2 zu lesen sind.
- Bei eigenen Transporten des Käufers stellt der Käufer die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen personenbezogenen Daten des in Anlage Nr. 1 genannten Fahrers zur Verfügung. Der Käufer verpflichtet sich, den Fahrer über die Verarbeitung seiner Daten durch den Verkäufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags gemäß dem Inhalt der die Anlage Nr. 1a bildenden Informationsklausel zu informieren.
- Sollte es zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrags notwendig sein, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Käufer dem Verkäufer anzuvertrauen, werden die Parteien einen gesonderten Vertrag über Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten abschließen.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Die AVB und die zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträge oder Verträge unterliegen dem polnischen Recht.
- Streitigkeiten aus dem Vertrag sind vor dem für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gericht zu entscheiden.
- Das AVB kann in anderen Sprachen als Polnisch verfasst sein. Bei Unterschieden zwischen der polnischen und der fremdsprachigen Fassung hat jedoch die polnische Fassung des AVB Vorrang.
- Die Parteien werden sich gegenseitig über Änderungen ihrer im Auftrag angegebenen Adressen informieren. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt oder holt die Partei die an die zuvor angegebene Adresse gerichtete Korrespondenz nicht ab, so gilt die an diese Adresse gerichtete Korrespondenz nach Ablauf von 14 Tagen ab dem ersten Zustellungsversuch als wirksam zugestellt.